Aktuelles

Jahreswechsel 2019/2020


 

Zum Jahreswechsel 2019/2020 kommt es, wie üblich, zu einigen Gesetzesänderungen.

 

Wir stellen Ihnen wichtige Informationen und Änderungen zum Jahreswechsel kurz vor:

 

  • Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer:

Im Jahr 2020 steigt der Grundfreibetrag wieder einmal, sodass alle Einkommen bis 9.408 Euro steuerfrei bleiben. Bei verheirateten verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 18.816 Euro.

 

  • Kindergeld:

Außerdem steigt das Kindergeld pro Monat und Kind um 10 Euro. Eltern erhalten für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro. Und auch der Kinderfreibetrag steigt: um 192 Euro auf 7.620 Euro

 

Elektromobilität

Der Gesetzgeber fördert weiterhin umfassend den Umstieg auf Elektromobilität mit verschiedenen Maßnahmen:

 

  • Zuschüsse beim Kauf von Lastenräder mit Elektromotor

Neben den nachfolgenden steuerlichen Förderungen gibt das Land NRW Zuschüsse zum Kauf von Lastenräder mit Elektromotor.

 

Umfang der Förderung

Die Förderhöhe beträgt:

  • Für Privatpersonen 30% der Anschaffungskosten, max. 1.000 €
  • Für Gewerbe (juristische Personen) 30% der Anschaffungskosten, max. 2.100 €
  • Für Kommunen und kommunale Betriebe: 60% der Anschaffungskosten, max. 4.200€

 

 

  • Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Im Regierungsentwurf war nur eine Verlänge­rung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vorgesehen. Verab­schiedet wurde nun (aufgrund des zwischenzeit­lich beschlossenen Klimapakets 2030 der Bun­desregierung) sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG). Hierzu zählen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelek­trofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt zukünftig Folgendes:

  • Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrund­lage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter aus­schließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.

 

 

  • Elektronutzfahrzeuge und elektrischbetriebene Lastenfahrräder

Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (wie im Regie­rungsentwurf vorgesehen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können zukünftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnut­zung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG).

 

  • Fahrräder I

Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betriebli­chen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Ent­nahme für die private Nutzung eines betriebli­chen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorge­sehen.

 

  • Fahrräder II

Außerdem wird eine neue Möglichkeit zur Pau­schalierung der Lohnsteuer eingeführt (§ 40 Abs. 2 Satz 1) für den Fall, dass einem Arbeit­nehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird. Diese Neuerung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

 

  • Berufskraftfahrer

Für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtä­gigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.

 

  • Job-Ticket

Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn erbracht werden, werden fortan vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert (§ 40 Abs. 2 EStG). Dies gilt für Fahrten mit öffentli­chen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. Job-Tickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Eine Anrech­nung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 unterbleibt.

 

 

  • Verpflegungsmehraufwendungen

Das Gesetz bringt eine Anhebung der Pau­schalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung mit sich bringen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.

 

 

 

  • Weiterbildungsmaßnahmen sind steuerfrei

Berufliche Fort- und Weiterbildungskosten werden rückwirkend ab 2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden oder der individuellen Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter dienen (z.B. Sprachkurse, Computerkurse).

 

Hintergrund: Berufliche Weiterbildungskosten stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden. Sie sind daher steuerfrei.

 

  • Mietwohnungsneubau: Neue Sonderabschreibung

Für den Bau neuer Mietwohnungen wurde zusätzlich zur linearen AfA eine Sonderabschreibung eingeführt. Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Mietwohnungen können danach mit bis zu 5 Prozent der Bemessungsgrenze abgeschrieben werden. Die Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten beträgt maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter.

 

Die Sonderabschreibung kann ab dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden

drei Jahren vorgenommen werden.

 

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung sind:

 

  • Der Bauantrag oder eine Bauanzeige muss zwischen 1. September 2018 und 1. Januar 2022 gestellt werden.
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen. Die Grenze darf auch durch nachträgliche Baukosten nicht überschritten werden.
  • Die neue Wohnung muss innerhalb von 10 Jahren ab dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Außerdem darf sie innerhalb der 10 Jahre nicht verkauft werden und der Gewinn darf nicht der Einkommens- oder Körperschaftssteuer unterliegen.

 

Die Sonderabschreibung soll bis 2026 befristet werden.

 

Achtung: Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Sonderabschreibung

rückwirkend versagt werden.

 

  • Mitarbeiterwohnung

Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Bal­lungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mit­arbeiterwohnungen eingeführt (§ 8 Abs. 2 EStG). Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.

 

  • Steueridentifikationsnummer

Künftig wird Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuer­pflicht unterliegen auch eine Steueridentifikati­onsnummer zugeteilt werden (§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeit­geber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID zu bevollmächtigen. Dann wird das Mittei­lungsschreiben der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber geschickt. Außerdem werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit­nehmer in Zukunft in den betrieblichen Lohn­steuerjahresausgleich eingebunden (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

  • Sonderausgaben

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsbe­rechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunter­halt) getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Dabei ist es unerheb­lich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.

 

  • Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften

Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steu­erabzug erhalten haben, müssen künftig zwin­gend eine Steuererklärung einreichen (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG). Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

 

  • Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene

Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist die angefügte neue Nr. 55 in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Danach gilt für Menstruationsprodukte der ermäßigte Steuersatz

 

 

Ein Ausblick auf 2021:

Die Bundesregierung schafft den Soli-Zuschlag ab

Ab 1. Januar 2021 soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer abgeschafft werden. Für 6,5 Prozent erfolgt eine teilweise Abschaffung. Nur „Spitzenverdiener“ profitieren nicht. Wer ein hohes Einkommen bezieht muss weiterhin den vollen Satz zahlen.

 

Quelle: www.haufe.de

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