Steuerermäßigung für energetische private Maßnahmen
Wir möchten Sie gerne auf eine weitere Möglichkeit hinweisen, wie Sie zukünftig Steuern sparen können.
Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass sich ab dem Kalenderjahr 2020 die tarifliche Einkommensteuer bei der Durchführung von energetischen Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt.
Energetische Maßnahmen
Mit energetische Maßnahmen ist Folgendes gemeint:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern
- Außentüren
- Lüftungsanlagen (sowie deren Einbau)
- Heizungsanlagen
Auch ein Einbau von digitalen Systemen, die einer energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung dienen, und eine Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre) zählen zu solchen Aufwendungen.
Darunter fallen ebenso die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung sowie jene für spezielle Energieberater.
Hier vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.
Förderung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030
Führt man eine oder mehrere dieser Aufwendungen an einem in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden, sog. begünstigen Objekten, durch, ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer.
Diese Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Objekt in Anspruch genommen werden (je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro).
Höhe der Ermäßigung
Der Nachlass vermindert sich im Kalenderjahr des Abschlusses einer solchen Maßnahme um die sonstigen Steuerermäßigungen, im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendung des Steuerpflichtigen (höchstens jedoch um je 14000 Euro) und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens jedoch um 12000 Euro für das begünstigte Objekt).
Voraussetzungen für solch eine Steuerermäßigung bzw. Förderung
- Der Beginn der Herstellung des begünstigten Objektes liegt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme mehr als zehn Jahre zurück
- Die jeweilige energetische Maßnahme wurde von einem Fachunternehmen ausgeführt (die Anforderungen aus der Rechtsverordnung sind erfüllt)
- Durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens wird nachgewiesen, dass bestimmte Voraussetzungen und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind
- Der Steuerpflichtige nutzt das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (gilt auch, wenn Teile daraus anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden)
- Die Aufwendungen wurden nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
- Für diese Maßnahmen wird keine Steuerbegünstigung nach 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen
- Es handelt sich hierbei um keine öffentlich geförderte Maßnahme, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden
- Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und in deutscher Sprache ausgefertigt ist
- Die Zahlung ist auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt
Bedingungen
- Die Ermäßigung bezieht sich auch auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen
- Wenn das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zusteht, können die oben aufgeführten Steuerermäßigungen für das Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden
- Die der Steuerermäßigung zugrunde liegenden Aufwendungen können einheitlich und gesondert festgestellt werden
- Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden
Zeitlicher Rahmen
Die Steuerermäßigungen treten nur bei energetischen Maßnahmen in Kraft, deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen hat und die vor dem 1. Januar 2030 vollzogen sind.
Für energetische Maßnahmen, die eine Baugenehmigung benötigen, gilt als Beginn der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.
Bei Fragen und/oder der Berechnung Ihrer steuerlichen Vorteile können Sie uns gerne kontaktieren: ob per Mail oder Telefon. Wir sind gerne für Sie da.