Aktuelles

Aktuelle Informationen I


Stand 19.04.2020 16:00 Uhr

 

In der aktuellen Situation möchten wir Sie über die aktuellen steuerlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen informieren:

Wir werden diesen Beitrag regelmäßig an die aktuellen Informationen anpassen und ergänzen,

Weitere Infos finden Sie bei Instagram (stb_flasnoecker) und Facebook.

Aktuell – Update: Steuererleichterungen für Beschäftigte in der Corona Krise:

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. (Bundesfinanzministerium)

Infos zur NRW-Soforthilfe: Das Land NRW hat die Voraussetzungen für die Förderung „NRW-Soforthilfe 2020“ bekanntgeben.

Mit der Förderung wird das umfassende Soforthilfeprogramm Corona vom Bund an Selbständige und Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern weitergegeben. Das Ziel ist den Schaden aus der aktuellen Krise abzufedern.

Der Antrag ist Online. Hier kann die Soforthilfe beantragt werden.

Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige Punkte für das Antragsverfahren vor:

 

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden,

 

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben

 

 

Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder
  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro. Kann der Referenzmonat nicht herangezogen werden (bei Gründungen) gilt der Vergleich mit dem Vormonat.
 oder
  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde
oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.

Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die vorhandenen Mittel umfassen nur den aktuellen Cashflow, also den Nettozufluss liquider Mittel, und nicht Rückstellungen oder private Rücklagen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.

 

 

Bei Fragen können Sie sich an uns wenden. 

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Haben Sie Fragen zu der Anzahl Ihrer Mitarbeiter? Wir helfen Ihnen bei der Berechnung.

 

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

 

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die (soweit vorhanden) Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer  sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben. Möglich sind auch Nummern eines beim DIHK geführten Vermittlerregisters oder des Prüfregisters der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des Selbstständigen, Einzelunternehmers, Freiberuflers etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, abgefragt. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

 

 

Weitergehende Informationen von der Landesregierung NRW finden Sie hier. Wir helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.

 


I. Steuern

a) Finanzamt

 

Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten. Hierzu zählen:

 

  • Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.

 

Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen. 

 

  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.

 

Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung beantragen.

 

Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. 

 

Maßnahmenpaket Land.NRW vom 19.03.2020 

  • Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt.

Wenn Sie betroffen sind, wenden Sie sich bitte an uns. Wir stellen den Antrag.

b) Stadt Köln:

Vereinfachter Antrag auf Stundung von kommunalen Steuern und Abgaben

Um Liquiditätsengpässe in Folge der Corona-Pandemie zu vermeiden, entlastet die Stadt Köln Unternehmen und Gewerbetreibende bei folgenden Abgaben:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer
  • Abfall-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren
  • Zweitwohnungssteuer
  • Kulturförderabgabe

Das Steueramt der Stadt Köln wird Stundungsanträge zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie sofort bewilligen. Eine nähere Prüfung der Voraussetzungen oder eine Bonitätsprüfung erfolgt nicht. Stundungszinsen können auf Antrag nach Ablauf der Stundung erlassen werden.
Die Stundung muss schriftlich per Post, per E-Mail mit einem PDF-Anhang oder per Fax als formloser Antrag geschickt werden. Geben Sie dort „Auswirkung des Coronavirus“ als Grund für die Stundungsnotwendigkeit an.
Weitere Infos sowie Kontaktdaten unter www.koeln.business/coronavirus.


II. Mitarbeiter und Betrieb

a) Kurzarbeitergeld:

  • Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen.Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
    • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
    • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
    • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
    • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

    Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden:

 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

 

und danach zu beantragen:

 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

 

Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur

 

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

  • Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und Bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
  •  Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.«
  •  Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.

 

b) Soforthilfe für selbständige Künstler

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW bietet Soforthilfe für freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten sind. Über ein einfaches Formular können sie eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro beantragen. Ausnahmeregelungen im regulären Förderverfahren sollen zudem Veranstalter und Einrichtungen finanziell wie zeitlich entlasten.

Das Antragsformular finden Sie hier. Das Angebot gilt nur für Mitglieder der Künstlersozialkasse.


III. Bank und Liquidität

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit ab 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

 

Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

Die KfW bietet ab sofort Unternehmen mit als 10 Mitarbeitern einen Schnellkredit.

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab sofort den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Mehr Informationen erhalten Sie hier.

 

 

Aktuelle Informationen:

 Sparkasse KölnBonn setzt für Unternehmen Sofortprogramm auf
Um Liquiditätsengpässe abzufedern, geht die Sparkasse KölnBonn für ihre Firmenkunden ab sofort in finanzielle Vorleistung, bis weitere staatliche Maßnahmen greifen. Die notwendigen Dokumente sowie den Online-Antrag finden Sie hier. Wie hoch Ihre Liquiditätslücke ist, können Sie mit dem Liquiditätsrechner ermitteln (Excel).

Ab sofort sind außerdem Anträge aus der ersten Phase des Hilfspakets der Bundesregierung über die Sparkasse KölnBonn an die KfW möglich. Die KfW hat ihre bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um Unternehmen den Zugang zu
günstigen Krediten zu erleichtern.

 

 

GAG stundet ihren Gewerbemietern bei Bedarf Mietzahlungen
Gewerbemieter der GAG, die ihr Geschäft aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus gar nicht oder nur eingeschränkt ausüben können, will die Immobilien AG mit einer Stundung der Mietzahlungen für Büros, Praxen, Restaurants, Kioske oder Ladenlokale entgegenkommen. Wenden Sie sich dafür direkt an die GAG. Der Antrag wird individuell geprüft.

 


IV. Kanzlei

Aufgrund der aktuellen Situation möchten wir unseren Beitrag leisten. Wir arbeiten ab sofort im Homeoffice und sind damit weiterhin wie gewohnt für Sie erreichbar.

Unsere digitalen Prozesse ermöglichen es uns, von überall zu arbeiten und Ihnen somit bei allen steuerlichen Fragen zur Verfügung zu stehen.

Wir bitten allerdings um Ihr Verständnis, wenn wir unsere üblichen Bürozeiten derzeit nicht beibehalten können.

Sie erreichen uns weiterhin wie gewohnt per Telefon, E-Mail und Videokonferenz.

 

Das Wichtigste bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Die Informationen werden von uns aus anderen Quellen übernommen. Wir können keine Gewähr übernehmen.

 

 

 

Kontakt

Steuerberatung Flasnöcker

Köln-Worringen
Wiedenfelder Weg 8
50769 Köln

Tel: 0221 781008
Fax: 0221 781078

E-Mail schreiben

Mitgliedschaften

DATEV Steuerberaterkammer Köln Steuerberaterverband Köln