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Aktuelle Informationen II – Liquiditätshilfe für Unternehmen / Erhöhung Kurzarbeitergeld


Stand 23.04.2020 20:00 Uhr

 

In der aktuellen Situation möchten wir Sie über die aktuellen steuerlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen informieren:

Wir werden diesen Beitrag regelmäßig an die aktuellen Informationen anpassen und ergänzen,

Weitere Infos finden Sie bei Instagram (stb_flasnoecker) und Facebook.

Der Koaltionsausschuss hat folgende weitere Unterstützungsmaßnahmen  beschlossen:

Kurzarbeitergeld

Welche Erhöhungen wurden am 22. April beschlossen?
  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.

 

 

Liquiditätshilfe für Unternehmen

Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können.

Unternehmen können daher ab sofort neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, dass in Kürze veröffentlicht wird.

Beispiel:

A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur ESt i. H. v. 20.000 Euro entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen i. H. v. 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet.

Aufgrund der COVID-19-Krise bricht sein Umsatz auf null Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter. Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung i. H. v. 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt er im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung i. H. v. 4.000 Euro. Also bekommt der Unternehmer insgesamt 10.000 Euro ausgezahlt.

 

 

Hilfen für die Gastronomie

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden können und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb soll die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird jetzt auf den Weg gebracht.

 

Die Informationen werden von uns aus anderen Quellen übernommen. Wir können keine Gewähr übernehmen.

 

 

 

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