Aktuelles

Wir geben einen Überblick über die Corona-Hilfen


Welche Möglichkeiten der Unterstützung stehen Ihnen zur Verfügung.

Wir geben einen Überblick für Arbeitnehmer und Unternehmer:

Bei Fragen und weitergehenden Informationen können Sie sich an uns wenden!

 

Welche finanziellen Unterstützungen können Unternehmer erhalten?

 

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Die bisherige Überbrückungshilfe wird bis zum 30.6.2021 verlängert und erweitert. Dabei wird eine Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeführt.

Antragstellung noch nicht möglich.

November- und Dezemberhilfe

Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November und Dezember 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiterhin Speisen außer Haus verkaufen.

Die Frist für den Antrag auf November- und Dezemberhilfe wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.

Überbrückungshilfe II

In Phase 2 der Überbrückungshilfe gibt es die Antragsberechtigung, wenn entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in 2 zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorliegt. 

Die Frist für den Antrag auf Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.

„Digitale Abschreibung“

Zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten.

Details der Regelung sind noch offen.

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Bund und Länder haben sich auf die Neuauflage einer steuerlichen Erleichterung für jene Unternehmen verständigt, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.

Stundung Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

Kurzarbeitergeld

Die Regelungen für Kurzarbeit wurden für das Kj. 2021 verlängert. Ab einem Arbeitsausfall von 10% von 10% der Beschäftigten besteht der Anspruch auf Kurzarbeit.

 

Welche Unterstützungen können Arbeitnehmer erhalten?

 

Home-Office Pauschale

Normalerweise erkennt das Finanzamt die Kosten für das private Arbeitszimmer nur an, wenn ein Zimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Homeoffice-Pauschale soll für alle Betroffenen unbürokratisch und leicht nachvollziehbar sein. Die Umsetzung sieht folgendes vor: Sie sollen pro Homeoffice-Tag bis zu 5 Euro von der Steuer absetzen können, höchstens aber 600 Euro im Jahr.

Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Arbeitnehmerpauschbetrag angerechnet.

“Corona Prämie”

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können für ihren außergewöhnlichen Einsatz in der Corona-Krise eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von max. 1.500 EUR vom Arbeitgeber erhalten.

Die Zahlung der Prämie wurde bis zum 31.06.2021 verlängert.

Kinderkrankengeld

Durch den Lockdown sind die Kitas und Schulen teilweise geschlossen. Die Eltern müssen Ihre Kinder zu Hause betreuen. Für die Betreuung wurde die Zahl der Kinderkrankentage von 10 auf 20 Tage verdoppelt. Bei Eltern mit mehreren Kindern sind es maximal 45 Tage pro Elternteil.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90% des Nettoverdienstes und wird bei der Krankenkasse der Eltern beantragt.

Die Regelung gilt ebenfalls, wenn die Landesregierung lediglich empfiehlt die Kinder zu Hause zu lassen.

Das Kinderkrankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz, wie z.B. Kurzarbeitergeld.

 

 

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