Steuerliche Förderung für energetische Gebäudesanierung im Eigenheim
Steuerliche Förderung für energetische Gebäudesanierung im Eigenheim
Wer im Besitz einer Immobilie ist, weiß um die anfallenden Renovierungen und notwendigen Sanierungen. Wird in die Wärmedämmung, eine neue Heizung, oder neue Fenster investiert, können die Arbeiten und Materialien schnell teuer werden. Für diese Fälle können steuerliche Förderungen beantragt werden. Dieser Vorteil besteht für energetische Gebäudesanierungen im Eigenheim und kann die Ausgaben deutlich reduzieren. Bereits zum 1.1.2020 ist die steuerliche Förderung in Kraft getreten. Sie kann daher bereits mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld, wodurch eine Vielzahl von Eigenheimbesitzerinnen und – besitzern von den steuerlichen Förderungen profitieren können.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Die Steuerförderung energetischer Sanierungen ist ein Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogrammes 2030. Steuerliche Ermäßigungen gelten für Maßnahmen, welche nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden. Es kann daher in den Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2029 in Anspruch genommen werden.
Grundlegend können Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung steuerlich gefördert werden. Hierzu gehört beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken. Eine Verbesserung der Wärmedämmung senkt nachhaltig die Heizkosten und sorgt für ein angenehmeres Ambiente in den eigenen vier Wänden. Da insbesondere Fenster oftmals eine Kältebrücke darstellen, wird die Erneuerung von Fenstern sowie Außentüren ebenfalls gefördert. Zu den Einzelmaßnahmen gehören weiterhin der Einbau oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage oder einer Heizanlage. Zudem kann der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung im Rahmen des Förderprogrammes geltend gemacht werden. Wer eine Optimierung seiner bestehenden Heizungsanlage in Betracht zieht, kann auch diese Maßnahme angeben.
Neben den Einzelmaßnahmen zur Gebäudesanierung kann auch bei einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung eine steuerliche Förderung realisiert werden. Der Fiskus fördert nicht nur Maßnahmen innerhalb von Deutschland, sondern für Immobilien im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. Zum EWR gehören die Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein.
Höhe der steuerlichen Förderung
Oftmals kann die Höhe von Förderungen einen Einfluss darauf haben, wie viel Geld zur Renovierung aufgewendet wird. Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung können mit 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Diese 20 Prozent sind mit einem maximalen Betrag von 40.000 Euro pro Wohnobjekt begrenzt. Der Steuervorteil kann für mehrere Maßnahmen genutzt und vollständig geltend gemacht werden. Der jeweilige Betrag ist verteilt über drei Jahre steuerlich abzugsfähig. Die Sanierungskosten müssen daher in jedem Jahr in der Steuererklärung angegeben werden. Im ersten sowie im zweiten Jahr können etwa 7 Prozent zurückerlangt werden. Im dritten Jahr folgen die letzten 6 Prozent.
Im Hinblick auf die energetische Baubegleitung und Fachplanung können 50 Prozent der anfallenden Kosten in Abzug gebracht werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass ein fachlich qualifizierter Energieberater für die Planung und Baubegleitung beauftragt wird.
Wer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?
Besonders interessant ist natürlich, wer die steuerlichen Förderungen überhaupt in Anspruch nehmen kann. Grundsätzlich wurde diese Ermäßigung für Besitzerinnen und Besitzer von Wohneigentum ins Leben gerufen. Die Steuerermäßigung greift immer dann, wenn energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum vorgenommen werden. Dadurch erschließt sich, dass das jeweilige Gebäude durch den Eigentümer selbst bewohnt sein muss. Auf Mietobjekte lassen sich die steuerlichen Förderungen nicht anrechnen. Grundlegend kann ein selbst genutztes Wohnobjekt ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine Ferien- bzw. Zweitwohnung sein. Dieses Wohneigentum muss zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens zehn Jahre alt sein. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist der Tag, an welchem der Bauantrag gestellt wurde oder die Bauunterlagen eingereicht wurden. Sollte dieser Tag nicht bekannt sein, gilt grundsätzlich der 1. Januar des Baujahres als Beginn der Gebäudeherstellung.
Sollte in dem Wohnobjekt ein häusliches Arbeitszimmer enthalten sein, darf nur der Teil des Gebäudes für den steuerlichen Abzug angegeben werden, der auch tatsächlich zum Wohnen genutzt wird. Das häusliche Arbeitszimmer darf hierbei nicht miteinberechnet werden. Ebenso verhält es sich mit Immobilien, welche teilweise vermietet sind. Auch in diesen Fällen darf nur der privat genutzte Teil angerechnet werden.
Unschädlich ist es dagegen, wenn noch weitere Personen in dem jeweiligen Gebäude wohnen. Dies darf jedoch kein Mietverhältnis darstellen oder ein anderes Verhältnis, bei welchem die Personen für die Nutzung der Immobilie Geld bezahlen. Die Förderung der energetischen Sanierung ist in § 35c des Einkommenssteuergesetzes geregelt.
Der Steuervorteil und ein Förderprogramm von der KfW können nicht gleichzeitig für eine Maßnahme beantragt werden. An dieser Stelle müssen sich Besitzer und Besitzerinnen von Wohnbaueigentum entscheiden, welche Förderung sie nutzen möchten.
Verfahren der steuerlichen Förderung
Um die angebotenen Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen, muss kein aufwendiges Verfahren durchlaufen werden. Die Förderung wird als Teil der jährlichen Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht. Hierfür wird die Anlage Energetische Maßnahmen ausgefüllt. Eine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Arbeiten von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Wer sein Gebäude selbst sanieren möchte, kann nicht von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Die Anforderungen an ein Fachunternehmen sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung festgelegt.
Ein Fachunternehmen hat die durchgeführten Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung mit einer Bescheinigung zu bestätigen. Das Unternehmen oder die jeweilige Energieberatungsstelle hat eine Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energiesparverordnung vorzuweisen. Die ausgestellte Bescheinigung muss das dafür gedachte amtliche Muster aufweisen. Andernfalls kann das Finanzamt einen steuerlichen Abzug ablehnen. Unter die Definition von Fachunternehmen fallen Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit gleicher Qualifikation. Diese müssen im Bereich der Gebäudesanierung tätig sein und können die nachfolgenden Bereiche abdecken:
- Mauer- und Betonbauarbeiten
- Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
- Maler- und Lackierungsarbeiten
- Stukkateurarbeiten
- Metallbau
- Elektrotechnik
- Kälteanlagenbau
- Heizungsbau
- Sanitär- und Klempnerarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Glasarbeiten
Worauf ist zu achten?
Um problemlos von dem Steuervorteil profitieren zu können, gilt es einige weitere Voraussetzungen und Richtlinien zu beachten. Zunächst muss das ausführende Unternehmen eine korrekte Rechnung ausstellen, welche die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Wohnobjektes aufweist. Zudem muss die Rechnung in deutscher Sprache verfasst sein. Die Zahlung dieser Rechnung muss unbar getätigt werden. Das Finanzamt kann als Zahlungsnachweis einen Kontoauszug verlangen, weshalb sich eine Überweisung anbietet.
Steuerermäßigungen werden grundlegend dem Ehegatten zugerechnet, welcher sie gezahlt hat. Sollte diese Einzelveranlagung nicht gewünscht sein, können Eheleute beantragen, dass ihnen die Kosten jeweils zur Hälfte zugerechnet werden.
Für Energieberatungen ist die erste Anlaufstelle in der Regel die Verbraucherzentrale. Wenn es um steuerliche Fragen oder eine Beratung geht, können Sie uns gerne anrufen oder eine Mail schreiben an steuerberater@flasnoecker.de.