Wichtige Änderung für alle Onlinehändler – One Stop Shop
Wichtige Änderung für alle Onlinehändler – One Stop Shop
One Stop Shop (OSS) bezeichnet die Basis für die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerreform. OSS soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten und damit den innergemeinschaftlichen Handel deutlich vereinfachen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Besteuerung, welche von nun an einheitlich ab 10.000 Euro im jeweiligen Bestimmungsland zu erfolgen hat. Bisherige Regelungen und Lieferschwellen sollen durch diese Reform entfallen. Bei einer zentralen Registrierungsstelle muss die Besteuerung angemeldet werden. Aufwendige Anmeldungen zu entrichtender Umsatzsteuer in einzelnen EU-Ländern sollen hierdurch weitestgehend vermieden werden. Insgesamt soll ein harmonischer und einheitlicher europäischer Binnenmarkt im E Commerce geschaffen werden. Um die Registrierung korrekt durchzuführen, empfiehlt sich in jedem Fall ein Steuerberater.
One Stop Shop – Was ist das?
Die Bezeichnung OSS beschreibt ein System, in welchem alle notwendigen Schritte an einer einzigen Stelle durchgeführt werden. Die Zielerreichung soll dadurch einfach und effizient gestaltet werden. Im Hinblick auf die EU-Mehrwertsteuerreform soll das System genutzt werden, um die Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen auf das Bestimmungsland zu delegieren. Die Abwicklung einschließlich der Registrierung soll dagegen in dem Ursprungsland vollzogen werden.
Praktisch kann OSS für eine Vielzahl von Transaktionen verwendet werden. Zunächst lassen sich Meldungen für aus Deutschland steuerbaren Fernverkäufe generieren. Voraussetzung hierfür ist, dass diese aus einem Fulfillment-Center eines EU-Auslandes kommen. Zudem werden Meldungen sämtlicher innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sitzstaat getätigt. Über OSS werden weiterhin die Umsätze von Onlinehändlern in Deutschland abgewickelt und nicht mehr direkt an die deutsche Finanzbehörde gemeldet.
Einige Transaktionen können jedoch voraussichtlich nicht über OSS abgewickelt werden. Hierzu zählen beispielsweise Lieferungen innerhalb eines EU-Staates, in welchem das ausländische Fulfillment-Center in der EU liegt. In der Praxis bestehen zudem Unklarheiten, wie mit Vorsteuerbeträgen umgegangen wird. Guthaben in Form von Vorsteuerbeträgen können nach bisherigem Stand nur im jeweiligen Land von der Behörde eingefordert werden. Ob und wie diese Schwachstellen in der Praxis beseitigt werden, bleibt abzuwarten.
Ein Händler kann sowohl eine lokale steuerliche Registrierung als auch OSS nutzen. Eine kombinierte und individuell abgestimmte Nutzung kann sinnvoll sein, da einige Transaktionen nur über ein bestimmtes Verfahren abgewickelt werden können. Es ist jedoch darauf zu achten, bei jeder speziellen Art einer Transaktion das gleiche Verfahren anzuwenden. Lokale Registrierungen können sich beispielsweise immer dann anbieten, wenn Onlinehändler das von Amazon angebotene CEE- oder PAN-EU-Verfahren nutzen.
Vorbereitende Maßnahmen
Die ab 1. Juli 2021 geltenden Regelungen stellen einige Unternehmen vor eine Herausforderung. Prozesse müssen abgeändert und angepasst werden. Um den Umstieg auf OSS so reibungslos wie möglich zu gestalten, empfehlen sich vorab einige Vorbereitungen. Bereits seit dem 1. April 2021 kann die Registrierungsanzeige an das BZSt übermittelt werden. Diese Anzeige muss spätestens einen Tag vor dem Start von OSS und damit am 30. Juni 2021 elektronisch bei dem BZSt eingehen. Die Registrierung erfolgt über das BZStOnline-Portal. Für die erstmalige Anmeldung wird eine ELSTER-Zertifikatsdatei im Format .pfx benötigt. Onlinehändler, welche bereits das MOSS-Verfahren nutzen, müssen sich für OSS nicht erneut anmelden. OSS-Meldungen erfolgen in der Regel quartalsweise und müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf des vorherigen Quartals eingereicht werden.
Alle Händler, welchen in der Vergangenheit die Nutzung von MOSS oder IOSS abgelehnt wurde, werden voraussichtlich auch für das OSS-Verfahren ausgeschlossen. Ab dem 1. Juli 2021 wird es kein eigenständiges MOSS Verfahren mehr geben, da dieses in das neue OSS integriert wird.
Was verbirgt sich hinter der EU-Mehrwertsteuerreform?
Das Umsatzsteuerrecht der EU ist zum größten Teil noch auf dem Stand des Jahres 1993. Die Digitalisierung sowie die fortschreitende Entwicklung des Onlinehandels haben viele dieser Regelungen überholt. Sachverhalte sind zu Teilen nicht mehr kompatibel mit den einzelnen Gesetzen.
Um insbesondere den digitalen Binnenmarkt von diesen Barrieren und Komplikationen zu befreien, wurde bereits im Jahr 2017 das Umsatzsteuer E Commerce Package entwickelt. Das OSS ist das zentrale Element dieser Entwicklung und soll eine zukunftsorientierte Lösung für den Onlinehandel darstellen. Das Steuerrecht versucht schon immer eine Harmonie zwischen starren Normen und der rasanten Entwicklung herzustellen. Da dies in der Realität nur bedingt funktionieren kann, wurde das OSS-Verfahren von einigen Prozessen und Situationen bereits überholt.
Mit der Einführung der EU-Mehrwertsteuerreform soll die Transparenz im europäischen Handel deutlich erhöht werden. Die Mitgliedsländer sind zudem daran interessiert, den Austausch zwischen den Behörden zu vereinfachen und letztlich Steuerbetrug nachhaltig zu vermeiden.
Welches Ziel soll mit OSS erreicht werden?
Grundlegend soll durch die Implementierung des OSS die Erhebung der Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitendem Handel vereinfacht werden. Jeder Händler, der innergemeinschaftlichen Handel betreiben möchte, muss sich zukünftig nur noch einmal beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Onlinehändler sollen zukünftig von einer einfachen Abführung ausländischer Umsatzsteuern profitieren. Mit dem One Stop Shop hat der Gesetzgeber eine IT-Plattform entwickelt, mit welcher die fällige Umsatzsteuer für im Ausland abgesetzte Waren im Inland gemeldet und beglichen werden kann. Eine Schnittstelle zum BZSt fungiert als Clearingstelle und verteilt die gezahlte Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Länder. Händler können ihren Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren und dadurch Kosten einsparen. Ein weiterer Vorteil für Händler liegt darin, dass nach § 14a Abs. 2 UStG für gemeldete Umsätze aus grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen keine Rechnung erstellt werden muss.
Versandhandelsregelung und Lieferschwellen
Bisher galten je nach Zielland eigene länderspezifische Lieferschwellen, welche sich auf 35.000 bis 100.000 Euro beliefen. Diese sollten insbesondere kleineren Händlern eine aufwendige und teure Registrierung im belieferten EU-Land ersparen. Durch die Einführung des OSS entfallen diese sowie die Umsatzsteueranmeldungen in einzelnen Ländern. Zudem müssen Händler keine individuellen Lieferschwellen beachten und können sich auf ein einheitliches System verlassen. Es besteht eine EU-weit gültige Schwelle in Höhe von netto 10.000 Euro, ab welcher die anfallende Mehrwertsteuer im Bestimmungsland zu zahlen ist. Durch den einheitlichen Schwellenwert besteht für nahezu alle Onlinehändler eine Steuerpflicht in sämtlichen teilnehmenden EU-Ländern. Der Geltungsbereich umschließt sämtliche innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne von § 3c UStG sowie digitale Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG.
Bis zum 30. Juni geltende Lieferschwellen werden in der Höhe voraussichtlich nicht halbiert. Zwar handelt es sich nur um einen Zeitraum von 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 und damit sechs Monaten, dennoch hat das BMF bisher keine Halbierung der Schwelle angekündigt. Die neue Lieferschwelle von 10.000 Euro wird nach derzeitigem Stand ebenfalls nicht halbiert.
Fazit
Mit der Einführung des OSS-Verfahrens sowie dem Wegfall von länderspezifischen Lieferschwellen treten ab der zweiten Jahreshälfte 2021 wichtige und weitreichende Änderungen in Kraft. Das Ziel ist ein harmonischer und einheitlicher europäischer Binnenmarkt. Zudem kommt der Erleichterung technischer und organisatorischer Prozesse eine große Bedeutung zu. Kompliziert wird es im Hinblick auf Dienstleistungen von Fulfillment-Anbietern. In diesen Fällen ist neben des OSS-Verfahrens meist eine lokale Registrierung notwendig.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie im Hinblick auf die neuen umsatzsteuerlichen Pflichten aus Warenlieferungen ins Ausland eine verlässliche Unterstützung benötigen. OSS sowie lokale Registrierungen im Ausland unterliegen stetigen Änderungen und wichtigen Voraussetzungen. Das Themengebiet ist sehr komplex, weshalb ein Steuerberater in jedem Fall zu empfehlen ist.