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Senkung der Mehrwertsteuer ab 01.07.2020


Der Koalitionsausschuss hat die Senkung der Umsatzsteuer ab dem 01.07.2020 beschlossen.

 

Durch die Corona-Krise ist die Nachfrage stark gesunken, um den Konsum zu steigern wurde diese Entscheidung getroffen.

Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 sinkt der Steuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%.

Die vermeintliche „Erleichterung“ hat neben organisatorischen Folgen – aber auch steuerliche Risiken.

 

Wir möchten im folgenden Beitrag auf die Auswirkungen für Sie als Unternehmer eingehen:

 

Organisation: Was ist bei der Rechnungssoftware und Kassensystemen zu beachten?

 

Bitte setzen Sie sich zeitnah mit Ihrem Anbieter/ Softwarepartner in Verbindung.
Damit die Tools die neuen Steuersätze ausgeben können.

 

Das gleiche gilt bei den Kassensystemen. Insbesondere durch den Steuersatz von 5% kann es zu einer Neuprogrammierung der Kasse kommen.
Ihr Ansprechpartner vom Kassenhersteller kann Ihnen sicherlich weiterhelfen, damit eine rechtzeitige Umstellung erfolgt.

 

WICHTIG: Wann ist welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden?

Das Rechnungsdatum ist oft nicht gleich dem Zeitpunkt der Rechnung, sondern der Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend für den Steuersatz!

 

Welcher Zeitpunkt gilt für die Leistung?

 

1. Lieferungen:

 

Zeitpunkt einer bewegten Lieferung:
Die Lieferung gilt zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands als ausgeführt.

Zeitpunkt einer unbewegten Lieferung:
Die Lieferung gilt dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt.

 

2. sonstige Leistungen:

 

Zeitpunkt einer sonstigen Leistung:
Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Leistungs-Vollendung.

Zeitpunkt der Leistung in Deutschland:
Die Umsatzsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens aber nach Ablauf des Folgemonats, nachdem die Leistung ausgeführt wurde.

 

 

Beispiel 1:
Der Rechtsanwalt A erbringt im Juni 2020 die Leistung für seinen Mandanten. Die Rechnung wird im August 2020 geschrieben.
Der Zeitpunkt der Leistung ist Juni 2020, aber daher ist der Steuersatz 19%.

 

 

Beispiel 2:
Der Ingenieur B ist im Oktober 2020 für seinen Auftraggeber tätig. Die Rechnung  wird im Januar 2021 geschrieben.
Der Zeitpunkt der Leistung ist Oktober 2020.
Daher muss die Rechnung mit 16% ausgestellt werden.

 

 

Wichtig bei falscher Rechnungsstellung:

Die Rechnung ist mit dem falschen Umsatzsteuersatz gestellt, dann schuldet der Unternehmer die zuviel ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt. Eine Berichtigung ist zeit – und kostenintensiv.

 

Informieren Sie sich frühzeitig!

Fehlerhafte Rechnungsstellung kann zu Rückfragen vom Finanzamt führen oder zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung. Daher buchen Sie frühzeitig bei Fragen einen Beratungstermin.

Kontakt

Steuerberatung Flasnöcker

Köln-Worringen
Wiedenfelder Weg 8
50769 Köln

Tel: 0221 781008
Fax: 0221 781078

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